ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER PIZ SICHERHEITSTECHNIK GmbH
1. Allgemeines
1. Allen unseren Geschäftsbeziehungen legen wir unsere nachfolgend abgedruckten Geschäftsbedingun- gen  zugrunde.
2. Alle mündlichen Nebenabreden sind unverbindlich, es sei denn, dass sie von uns schriftlich bestätigt  wurden.
3. Gerichtsstand für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für beide Teile der allgemei- ne Gerichtsstand der PIZ       SICHERHEITSTECHNIK GmbH. Bei Rechtsstreitigkeiten im Wert von mehr als 2500,00 € ist das Amtsgericht, andernfalls das Landgericht Stuttgart zuständig.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen, das gilt nicht, wenn das Festhalten aus dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der beiden Parteien darstellen würde.

2. Allgemeines
1. Unsere Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz gesondert erhoben.
2. An Preisangebote sind wir nur insofern gebunden, als diese ausdrücklich zugestanden und an feste Ter- mine gebunden sind.
3. Montagefestpreise, die als solche gekennzeichnet werden, umfassen Montagezeit, An- und Abfahrt so- wie Verpackungskosten. Vorstehend genannte Kosten decken nicht die Zuschläge für Sonn- und Feiertags- zuschläge, Überstunden und die zu erbringenden Vorbereitungsarbeiten wie Aufräumen von Zimmern, bauseits freizulegende Wände, Erd-, Bau-, Verputz-, Stemm-, Gerüst-, Bettungs-, Maler- oder sonstiger bran- chenfremder Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
4. Wenn vor oder während der Montagearbeiten erforderliche Vorarbeiten notwendig werden, sind wir berechtigt, diese auch ohne gesonderten Auftrag des Kunden durchzuführen und zu unserem normalen Stundensatz zu berechnen.
5. Wir sind berechtigt, auch ohne Auftrag des Kunden, bei Montageaufträgen vom Auftrag abweichende Geräte einzubauen, sofern von Sicherheits- und Montagegesichtspunkten her zur fachgerechten Durch- führung des Auftrages dies notwendig ist und der Besteller nicht in einer angemessenen und zumutbaren Zeit erreichbar ist.
6. Die Bereitstellung der Montage können wir voll berechnen, oder aber wahlweise mit 5 % vom Verkaufs- preis pro Monat in Rechnung stellen, wenn die Montage auf Wunsch des Kunden später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder die Montage aus Gründen, die wir nicht kennen und nicht zu vertreten haben, nicht erfolgen kann.
7. Bei Abruf- oder Festaufträgen sind wir berechtigt, nach Ablauf von 3 Monaten seit Auftragserteilung, die Preise entsprechend zu verändern, falls in dieser Zeit eine Erhöhung der Selbstkosten erfolgt.

3. Kostenvoranschläge
1. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden und als verbind- lich bezeichnet werden.
2. Werden beim verbindlichen Kostenvoranschlag zusätzliche Arbeiten erforderlich, so kann der verbind- liche Kostenvoranschlag ohne schriftliche Vereinbarung bis zu 10 % überschritten werden. Geht er darü- ber hinaus, wird dem Kunden eine Frist von 10 Kalendertagen eingeräumt, erfolgt keine Stellungnahme vonseiten des Kunden oder schriftliche Ablehnung, so führen wir die Arbeiten in der von uns vorgesehenen Weise fort.
4. Lieferung und Leistung
1. Wir sind verpflichtet eine schriftlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist einzuhalten. Bei Erhöhung des Leistungsumfangs gegenüber dem ursprünglichen Auftrag tritt eine entsprechende Verlängerung bzw. Verschiebung des Liefer- bzw. Leistungstermins ein.
2. Die Leistungsfrist tritt an dem Tag in Kraft, an dem der schriftliche Auftrag des Bestellers vorliegt. Die Ein- haltung der Leistungs- und Lieferungsfrist setzt aber den Eingang jeglicher Unterlagen voraus, sowie den Liefereingang der Lieferanten und des Bestellers, gleiches gilt für behördliche Genehmigungen, die dazu erforderlich sind. Die Leistungs- und Lieferfrist ist auch abhängig von den schriftlich vereinbarten Zahlungs- bedingungen und den sonstigen Verpflichtungen. Werden die Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Leistungs- und Lieferbedingungen entsprechend.
3. Die Liefer- und Leistungsfrist gilt als eingehalten
a: Wenn die Lieferung unser Gelände innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls der Bestel- ler aus Gründen, die nur er zu vertreten hat keine Lieferung ermöglicht oder ermöglichen kann, gilt die Lieferfrist als eingehalten. Eine erneute Anfahrt ist kostenpflichtig zu erstatten.
b: Wenn mit Montage während der vereinbarten Leistungs- und Lieferfrist angefangen und im anderen Fall bereits innerhalb dieser Frist beendet wurde.
4. Ist die Nichteinhaltung der Leistungs- und Lieferfrist auf ungewöhnliche Umstände wie Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, Streik, Aussperrung, Unwetter oder anderen Umstände nachweislich zurückzuführen, so wird die Liefer- und Leistungsfrist angemessen verlängert.
5. Bei Nichteinhaltung außer der im Punkt 4 erwähnten Umstände kann der Besteller, sofern er nachwei- sen kann dass Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung für jede Woche der Verspätung bis zur Höhe von 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
6. Alle anderen Entscheidungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter  Lieferungen oder Leistungspflicht ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
7. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemes- senen Nachfrist bleibt unberührt. Als eine Nachfrist wird eine Zeit von 2 Monaten vereinbart. Zudem ist die Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, das der Besteller nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktritt.
8. Sobald der Besteller die von uns erbrachte Leistung und Lieferung in Gebrauch nimmt, gelten unsere Leistungen als angenommen.

5. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Postzustellung gilt der 3.Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Eine abweichende Zahlweise muss vorher und ausdrücklich  verein- bart  werden.
2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ohne Mahnung pro angefangenem Monat Verzugszinsen in Höhe von 4 % pro Monat zu berechnen.
3. Weiterhin können wir Bestellungen bis zu einem Zeitpunkt zurückhalten, zudem alle  Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen sowie sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind, ohne dass der Besteller ein Rücktrittsrecht oder ein Schadensersatzanspruch eingeräumt  bekommt  bzw. zusteht.
4. Bei Arbeiten, die über den Rahmen von Kleinarbeiten (50,00 €) hinausgehen, sind wir berechtigt, anteilige Vorauszahlungen oder aber in Höhe der bereits geleisteten Tätigkeiten Abschlagszahlungen zu fordern.
5. Gegen unsere Zahlungsansprüche steht dem Besteller ein Recht auf Zurückstellung oder Minderung nicht zu, es sei denn, seine Forderungen sind unumstritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. In keinem Fall sind unsere Vertreter zu einem Inkasso berechtigt.
6. Eigentum
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung (sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen den Auftraggeber) unser Eigentum. Dies gilt auch für eingebaute Waren. Mit dem Einbau dieser Waren allein gehen diese noch nicht in das Eigentumsrecht des Gebäudeinhabers über. Vorherige Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist untersagt.
2. Bei einer Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung des Eigentums (Vergleichsverfahren, Konkurs usw.) an der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Käufer bzw. Auftraggeber auf den Eigentumsvorbehalt hinzu- weisen und uns davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er trägt etwaige Kosten von  Interventionen.

7. Vertragliche Nebenpflichten
(Haftung für Verrichtungsgehilfen und für Dritte).
1. Im Falle der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten haften wir nur für solche Schäden, die unmittelbar an der von uns gelieferten Ware oder der von uns erbrachten Leistungen entstehen. Insoweit ist unsere Haftung ebenso wie nachstehend in Abschnitt 8 auf Nachbesserung oder gegebenenfalls mangelfreie Ersatzlieferung beschränkt. Alle weiteren Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen positiver Forde- rungsverletzung, sind ausgeschlossen.
2. Soweit gemäß nachstehenden Bestimmungen uns gegenüber Ansprüche wegen Verletzung vertragli- cher Nebenpflichten bestehen, können diese gem. Abschnitt 8 nur innerhalb 6 Monaten geltend gemacht werden.
3. Ausgeschlossen ist unsere Haftung für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen, die nicht mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Auftraggeber veranlasst worden sind.
4. Ausgeschlossen ist unsere Haftung ebenfalls dann, wenn Dritte mit Montagearbeiten beauftragt werden.

8. Gewährleistung
1. Für alle Waren geben wir die vom Zulieferanten gewährten Garantien in vollem Umfang weiter.
2. Für eigene Leistungen und Lieferungen übernehmen wir eine Garantie von jeweils 6 Monaten. Die Ga- rantiefrist beginnt mit dem Gebrauch der Sache oder mit dem Rechnungsdatum für die gelieferte Ware.
3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung und sonstige Schäden, die durch Ge- walt verursacht werden die nach Gefahren Übergang ohne unser Verschulden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
4. Auch für solche Mängel die durch Einwirkung von Nässe an den von uns gelieferten Teilen entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
5. Mängel sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. im Falle der Montage innerhalb der gleichen Frist nach Entdeckung schriftlich anzugeben; im Falle nicht rechtzeitiger Mängelrüge entfällt für uns jegliche Gewährleistungsfrist.
6. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn von zwingenden Notfällen abgesehen, die dem Mangel betrof- fenen Teile des Auftragsgegenstandes inzwischen von einem Dritten oder in eigener Regie des Bestellers verändert oder instandgesetzt worden sind. Sie erlischt auch, wenn der Besteller die Vorschriften über die Behandlung des Auftragsgegenstandes nicht befolgt.
7. Wird während der Garantiezeit ein Teil kostenlos ersetzt, so verlängert sich die Garantiezeit für die Ge- samtanlage nicht, jedoch für dieses Teil.
8. Weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen uns gegenüber nicht. Insbesondere sind Ansprü- che auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz wegen unmittelbarer Schäden ausgeschlossen.
9. Ein Rückbehaltungsrecht gegenüber vereinbarten Zahlungsfristen steht dem Besteller nicht zu.
10. Für den Umfang der Gewährleistung gilt folgendes: Mit den obigen Einschränkungen verpflichten wir uns zu kostenlosen Nachbesserungen. Wir sind berechtigt, nach unserem Ermessen die mit etwaigen Mängeln behaftete Ware zurückzunehmen und entsprechende Ware mängelfrei nachzuliefern. Sollte uns das nicht innerhalb von 3 Monaten gelingen und sollte sich nach dreimaligen Versuchen herausstellen, dass die aufgetretenen Mängel noch nicht behoben werden konnten, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nach einwandfrei verlaufener probeweiser Inbetriebnahme der von uns mon- tierten Anlage bzw. nach Abnahme unserer Leistung beschränkt sich unsere Nachbesserungspflicht auf solche Mängel, die nachweisbar auf Materialfehler oder von uns nicht fachgerecht oder nicht ordnungsge- mäß erbrachten Arbeit beruhen. Von den eben genannten Zeitpunkt an sind wir außerdem nur dann zur Nachbesserung verpflichtet, wenn der Besteller anhand einer detaillierten Mängelliste die aufgetretenen Mängel beschreibt.

9. Besondere Pflichten des Bestellers
1. Der Besteller ist verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage ver- deckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
2. Kündigt der Besteller den Vertrag, ohne dass wir ihm dazu Veranlassung geben, oder weigert er sich die bestellten Arbeiten ausführen zu lassen oder abzunehmen, so ist er verpflichtet, uns die dadurch entstan- denen Kosten und den entgangenen Gewinnanteil bis zu einer Höhe von 40 % der Auftragssumme ohne einzelnen Schadensnachweis zu ersetzen. Ein höherer Ersatz ist gegen Einzelnachweis zu erbringen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, das betroffene Gebäude bzw. betroffene Gelände vom Zeitpunkt der Auf- tragserteilung oder des vereinbarten Montagetermins an in einem Zustand zur Verfügung zu halten, der die sorgfältige Ausführung der bestellten Arbeiten gestattet.
4. Erweist sich beim Eintreffen unseres Montagetrupps, dass der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach- gekommen ist, oder können die bestellten Arbeiten aus einem sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstand nicht ausgeführt werden, so ist der Besteller verpflichtet, für jede vergebliche Anfahrt des Monta- getrupps die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Können die bestellten Arbeiten auch beim dritten Versuch aus den genannten Gründen nicht durchgeführt werden, gilt der Vertrag als durch den Besteller mit der Folge nach Ziffer 2 gekündigt, sofern wir uns darauf berufen.

10. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
1. Bei Lieferung ohne Montage, wenn die betriebsbereite Sendung unser Betriebsgelände  verlassen hat.
2. Bei Lieferung mit Montage am Tag der Übernahme im Betrieb des Bestellers, soweit ein Probebetrieb vereinbart worden ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass sich der Probe- betrieb bzw. die Übernahme am Betrieb des Bestellers unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung anschließt. Verzögert sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
3. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus solchen Gründen verzögert wird, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Verzögerungszeit vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers die von ihm ver- langte Versicherung zu bewirken.
4. Wenn die Montage nach Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus solchen Gründen die wir nicht zu vertreten haben verzögert wird, so geht in beiden Fällen von dem Tage an, an dem die Montagearbeiten üblicherweise begonnen hätten, die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.